BSG Satzung

SATZUNG

der

BETRIEBSSPORTGEMEINSCHAFT DER

DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG BAYERN SÜD MÜNCHEN

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform…….2

§ 2 Zweck und Aufgaben …………….2

§ 3 Mitgliedschaft, Beitritt, Rechte und Pflichten der Mitglieder ..2

§ 4 Mitgliederbeitrag ………………….3

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft ….3

§ 6 Organe des Vereins……………….4

§ 7 Mitgliederversammlung………….4

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung..5

§ 9 Der Vorstand…………………………5

§ 10 Der erweiterte Vorstand ……….6

§ 11 Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ..6

§ 12 Rechnungsprüfung ………………7

§ 13 Auflösung des Vereins ………….7

§ 14 Allgemeine Bestimmungen ……8

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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Betriebssportgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung

Bayern Süd München“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen und hat die Rechtsform

eines nicht rechtsfähigen Vereins.

(4) Die Vereinsfarben sind rot und schwarz.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für Mitarbeiter innerhalb der

Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd München.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Zwecke.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer von

tatsächlich entstandenen Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck

stehen und von einem Organ (Vorstand) genehmigt worden sind.

(7) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft, Beitritt, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.

(2) Der Beitritt zum Verein ist freiwillig.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins zu

beantragen.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht,

a) im Rahmen der Satzung Anträge zu stellen, Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen

und an den Abstimmungen teilzunehmen;

b) an den Versammlungen und Besprechungen des Vereins teilzunehmen;

c) sich an den Aussprachen zu beteiligen;

d) an den Veranstaltungen (sportlicher und gesellschaftlicher Art) des Vereins

oder der von ihm geförderten Veranstaltungen teilzunehmen.

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(5) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu

fördern und zu unterstützen.

§ 4 Mitgliederbeitrag

(1) Über die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung

auf Vorschlag des Vorstandes.

(2) Der Mitgliederbeitrag ist eine Bringschuld.

(3) Der Mitgliederbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ist bis spätestens 30. April

des Folgejahres zu entrichten.

(4) Für die Teilnahme an Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins

können gesonderte Beiträge und Gebühren erhoben werden.

Die Höhe der gesonderten Beiträge und Gebühren setzt der Vorstand auf Vorschlag

der jeweiligen Sport- oder Veranstaltungsgruppe fest.

Beiträge und Gebühren zur Teilnahme am Sport- und Spielbetrieb sind sofort

nach Bekanntgabe der Spieltermine bzw. bei der Anmeldung zur Teilnahme an

der Veranstaltung zu entrichten.

(5) Über den Antrag auf etwaige Ermäßigung, Erlass oder Rückerstattung des Mitgliederbeitrages

entscheidet der Vorstand. Dies gilt auch für die Beiträge und

Gebühren zu den Veranstaltungen des Vereins.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod, Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins oder dessen

Vertreter zu erklären.

Der Austritt kann jederzeit zum Monatsende erfolgen.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

a) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung (Mahnung) den Mitgliederbeitrag

nicht bezahlt hat,

b) das Wohl und das Ansehen des Vereins schädigt oder der Satzung zuwiderhandelt,

c) gegen die Sportfreundschaft grob verstößt.

(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören.

(5) Dem Mitglied ist der Ausschluss aus dem Verein unter Angabe der Gründe

schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde

zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten sowie Ansprüche

an den Verein.

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Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vereinsvermögen, insbesondere auf die

Rückgew.hr des Mitgliederbeitrages sowie der entrichteten Beiträge und Gebühren,

keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm

nicht zu.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

(3) der erweiterte Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes bzw. auf Antrag

von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss unter Angabe des Zwecks und

der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung sind den Mitgliedern mindestens

drei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.

Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand diese

Frist auf zwei Wochen beschränken.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung

schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins einzureichen.

Zusatzanträge oder Abänderungsanträge können auch in der Versammlung gestellt

werden.

(5) Sofern in der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen, Wahlen oder Beitragsänderungen

durchgeführt werden, muss dies aus der Tagesordnung ersichtlich

sein.

Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung ist mit der Tagesordnung

bekannt zu geben.

(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt grundsätzlich

mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die Mehrheit der Stimmen, so findet eine

Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erlangt

haben.

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder

erforderlich.

Auf Antrag von mindestens 10 v.H. der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung

in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel.

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(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1.

Vorsitzenden und vom Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Grundsätze und Richtlinien der Vereinsarbeit,

b) den Geschäftsbericht, die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

c) die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,

d) die Wahlen zum Vorstand, zum erweiterten Vorstand (Spartenleiter) und der

zwei Rechnungsprüfer,

e) die Höhe des Mitgliederbeitrages,

f) die gestellten Anträge,

g) die Satzungsänderungen,

h) Beschwerden über den Ausschluss aus dem Verein,

i) die Auflösung des Vereins,

j) die Ernennung von Einzelpersonen zum Ehrenmitglied.

(2) Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die zwei Rechnungsprüfer werden auf

die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet vor Ablauf der Amtszeit mit der

Wahl eines neuen Vorstandes.

Der Vorstand führt auch nach Ablauf der Amtszeit die laufenden Geschäfte bis

zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.

Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung

eine Ergänzungswahl durchzuführen. Bis zur Ergänzungswahl bestimmt

der Vorstand die Funktionsverteilung.

(3) Die Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Rechnungsprüfer

leitet ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlausschuss.

Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die aus der Mitgliederversammlung

durch Zuruf gewählt werden. Soweit die Mitgliederversammlung

nichts anderes beschließt, erfolgen die Wahlen durch öffentliche Abstimmung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) 1. Vorsitzenden

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b) 2. Vorsitzenden

c) Kassier

d) Technischen Leiter

e) Schriftführer

(2) Der Vorstand leitet den Verein und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die

nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem erweiterten Vorstand

zugewiesen sind.

Er kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte, beruft die Mitgliederversammlung und Sitzungen

des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes ein, setzt die Tagesordnung

fest und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes

bzw. erweiterten Vorstandes.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und

ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten. Willenserklärungen sind für den

Verein nur verbindlich, wenn sie vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied

abgegeben werden.

Ist der 1. Vorsitzende verhindert, übt der 2. Vorsitzende dessen Befugnisse aus.

Eine dem Verein gegenüber abzugebende Willenserklärung ist dann rechtswirksam,

wenn sie einem Vorstandsmitglied zugeht.

(4) Der Kassier erledigt die anfallenden Kassengeschäfte. Er führt hierüber Buch. In

der Mitgliederversammlung legt er den Jahresabschluss vor.

(5) Der technische Leiter erledigt die anfallenden organisatorischen Aufgaben des

Vereins in enger Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden.

Er führt das Mitgliederverzeichnis.

(6) Der Schriftführer erledigt die anfallenden schriftlichen Aufgaben des Vereins.

Er fertigt über die Mitgliederversammlungen die Sitzungen des Vorstandes und

des erweiterten Vorstandes jeweils eine Niederschrift. Diese ist von ihm und vom

1. Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen und, soweit es den Vorstand betrifft,

diesem zuzuleiten und bei der nächsten Sitzung zur Billigung vorzulegen.

§ 10 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht neben den unter § 9 Abs. 1 der Satzung genannten

Personen aus den Spartenleitern der vom Verein durchgeführten Sport- und

Spielrunden.

(2) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die Beratung und Entscheidung über

grundsätzliche Fragen, soweit sie die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes,

sowie die Abhaltung gesellschaftlicher Veranstaltungen für die Mitglieder

des Vereins betreffen.

§ 11 Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

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(1) Der Vorstand tritt zusammen nach vorheriger Übereinkunft der Vorstandsmitglieder

und je nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.

Eine außerordentliche Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens

zwei Vorstandsmitglieder eine solche beantragen.

Sie muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang des Antrages beim 1. Vorsitzenden

des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen

werden.

(2) Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn Fragen gem. § 10 Abs. 2

der Satzung auf der Tagesordnung stehen. Auf Antrag eines Spartenleiters muss

eine außerordentliche Sitzung des erweiterten Vorstandes einberufen werden.

(3) Beschlüsse des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes werden mit der einfachen

Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die

Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die

Sitzung zu schließen und innerhalb von zwei Wochen mit der gleichen Tagesordnung

erneut anzusetzen. In diesem Falle besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht

auf die Zahl der anwesenden Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten

Vorstandes. Auf diesen Umstand ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

(5) Zu den Sitzungen des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes können auch

Personen geladen werden, die nicht Mitglieder dieser Organe sind. Sie haben jedoch

nur beratende Funktion.

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Zwei Rechnungsprüfer prüfen gemeinsam die Kasse, die Bücher und Belege. Sie

berichten hierüber der Mitgliederversammlung.

(2) Rechnungsprüfer können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Für die Wahl der

Rechnungsprüfer gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 der Satzung entsprechend.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen

werden. Es müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend

sein.

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies

beschließen. § 11 Abs. 4 S. 2, 3 und 4 der Satzung gilt entsprechend.

(2) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung des Vereins einen oder

mehrere Liquidatoren zu bestellen.

Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind diese nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Betriebsgemeinschaftskasse

zu.

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§ 14 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(3) Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

(4) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder

unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt.

(5) Die Satzung der Betriebssportgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung

Bayern Süd München wurde von der Mitgliederversammlung am 04.12.2007 beschlossen

und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

München, 22.11.2023

Unterschriften